Satzung des Vereins

Potsdamer Gesellschaft für transatlantischen Dialog
Gateway Brandenburg – Washington

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 24. April 2009

1. Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen
Potsdamer Gesellschaft für transatlantischen Dialog –
Gateway Brandenburg – Washington

und hat seinen Hauptsitz in Potsdam, mit Büros in Cambridge, England, und Washington, D.C., USA. Nach der Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, ist der Name um den Zusatz eingetragener Verein (e.V.) zu ergänzen.

1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Jugend sowie die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere durch die Vertiefung der gegenseitigen Kenntnisse über und den Austausch zwischen Brandenburg und den Vereinigten Staaten von Amerika.

2.2 Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Förderung der Kenntnisse über die USA und Brandenburg durch Austausch von Jugendlichen und Multiplikatoren.
  • Die Durchführung wissenschaftlicher und allgemein bildender sowie das gegenseitige Verständnis fördernder Veranstaltungen und Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Geschichte des vergangenen Jahrhunderts.
  • Die Vergabe von Forschungsaufträgen an Wissenschaftler an deutschen oder amerikanischen Hochschulen im Bereich der Zeitgeschichte.
  • Die Veranstaltung internationaler Symposien zu wichtigen Fragestellungen der Gegenwart.
  • Die Förderung des Jugendaustausches zwischen den USA und Brandenburg.
  • Die Herausgabe oder Unterstützung von wissenschaftlichen und informatorischen Publikationen.

2.3 Der Verein ist darüber hinaus zu Tätigkeiten berechtigt, die bestimmt und geeignet sind, dem gemeinnützigen Vereinszweck zu dienen, einschließlich der Gründung von und der Beteiligung an gemeinnützigen Vereinen oder gemeinnützigen Gesellschaften und der Vernetzung und Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen in Deutschland und den USA.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie den Vereinszweck unterstützen.

3.2 Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.3 Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er kann für unterschiedliche Kategorien von Mitgliedern in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres bzw. 4 Wochen nach Aufnahme in den Verein zu zahlen.

3.4 Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod einer natürlichen Person oder Auflösung einer juristischen Person,
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die jederzeit möglich ist,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

3.5 Unabhängig vom Austrittszeitpunkt ist das austretende Mitglied zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags im Austrittsjahr verpflichtet.

3.6 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen verstößt oder mit zwei Jahresbeiträgen oder mehr im Zahlungsrückstand ist, sofern die Beitragszahlung mindestens einmal schriftlich angemahnt wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mit Ausnahme des Ausschlusses bei Beitragsrückständen ist das Mitglied zu hören, bevor der Ausschließungsbeschluss wirksam wird.

4. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • das Kuratorium, sofern der Vorstand ein Kuratorium beruft.

5. Der Vorstand

5.1 Der Vorstand besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann beschließen, den Vorstand um zwei zusätzliche Vorstandsmitglieder (wovon einer als Schriftführer (General Counsel) fungiert) zu ergänzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand insgesamt oder einzelne seiner Mitglieder generell oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

5.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Erstellung des Jahresberichts sowie alle anderen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Gesetz, Satzung oder Vorstandsbeschluss einem anderen Organ zugewiesen sind.

5.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im  Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

5.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen. Die Amtszeit dieses Vorstandsmitglieds endet mit der nächsten Mitgliederversammlung.

5.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er kann Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich fassen, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder dieser Verfahrensweise zustimmen.

5.6 Der Vorstand kann beschließen, ein Kuratorium mit beratender Funktion einzusetzen. Nähere Regelungen über die Zusammensetzung und Aufgaben des Kuratoriums erlässt der Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, die Mitglieder des Kuratoriums sowie die Modalitäten ihrer Auswahl und Abberufung zu bestimmen.

6. Die Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter der Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung und Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen werden.

6.2 Bis zu Beginn der Mitgliederversammlung kann jedes Vereinsmitglied schriftlich einen Antrag zur Änderung der Tagesordnung an den Vorstand einreichen.

6.3 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder in dessen Abwesenheit ein anderer von der Mitgliederversammlung zu wählender Versammlungsleiter.

6.4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

6.5 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

6.6 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

6.7 Der Vorstand ist dazu verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • Die Wahl des Vorstands
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Die Entgegennahme des Jahresberichts
  • Die Entlastung des Vorstands
  • Die Festlegung und Änderung der Mitgliedsbeiträge
  • Die Änderung der Satzung
  • Die Auflösung des Vereins
  • Sonstige Anträge.

7.2 Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn die Versammlung zu diesem Zweck einberufen wurde.

8. Auflösung des Vereins

8.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuervergünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins entsprechend dem Beschluß des Vorstandes an

eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung, der Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung.

9. Sonstiges

9.1 Soweit das Gesetz oder diese Satzung schriftliche Mitteilungen vorsieht, kann die Mitteilung durch Brief, Telefax oder Email erfolgen.

9.2 Eine Mitteilung des Vereins gilt als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse, Telefax-Verbindung oder Email-Adresse des Mitglieds abgesandt wurde.

9.3 Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder von der Finanzbehörde gefordert werden, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Potsdam
24. April 2009